Erbe & Schenkung
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?
Nach deutschem Recht bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt, soweit keine wirksame Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag vorliegt. Erbberechtigt sind je nach Familienverhältnissen die Verwandten sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft haben kein gesetzliches Erbrecht.
Notarin Alexandra Goller in Murrhardt erläutert Ihnen, welche gesetzliche Erbfolge in Ihrer Familie gelten würde und wie sich abweichende Wünsche durch Testament oder Erbvertrag berücksichtigen lassen.
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Verwandte werden nach Erbordnungen berücksichtigt. Solange ein erbberechtigter Verwandter einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen Verwandte der nachfolgenden Ordnungen nicht zum Zug. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten eigene Regeln.
Kinder und weitere Abkömmlinge
Zur ersten Ordnung gehören Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge. Lebende Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt dabei seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt es beispielsweise zwei Kinder, teilen diese den Anteil, der ihrem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.
Eltern und Geschwister
Gibt es keine erbberechtigten Abkömmlinge, kommen die Eltern und deren Abkömmlinge als zweite Ordnung in Betracht. Leben beide Eltern, erben sie zu gleichen Teilen den Anteil, der auf die Verwandten entfällt.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten grundsätzlich dessen Abkömmlinge an seine Stelle, etwa Geschwister der verstorbenen Person. Fehlen solche Abkömmlinge, erhält der andere Elternteil den gesamten Verwandtenanteil.
Großeltern und weitere Verwandte
Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, können Großeltern und deren Abkömmlinge erben. Fehlen auch diese, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Verwandte in Betracht.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Sie gehören keiner Erbordnung an, sondern haben ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Ihr Anteil richtet sich insbesondere nach dem Güterstand und danach, welche Verwandten neben ihnen erben.
Auch bei einer kinderlosen Ehe erbt der überlebende Ehegatte deshalb nicht immer allein.
Das Eintrittsrecht der Enkel ergibt sich aus § 1924 BGB; die zweite Erbordnung regelt § 1925 BGB.
Welche Erbquoten gelten?
Die folgenden Beispiele zeigen typische Verteilungen. Sie beziehen sich ausschließlich auf den Nachlass der verstorbenen Person. Eigenes Vermögen des überlebenden Partners gehört nicht dazu.
| Familienkonstellation | Gesetzliche Erbteile |
|---|---|
| Zwei lebende Kinder; kein Ehegatte und kein eingetragener Lebenspartner | Jedes Kind erbt ½. |
| Zugewinngemeinschaft; überlebender Ehegatte und zwei lebende Kinder | Der Ehegatte erbt ½, jedes Kind ¼. |
| Zugewinngemeinschaft; überlebender Ehegatte, keine Abkömmlinge, beide Eltern leben | Der Ehegatte erbt ¾, jeder Elternteil ⅛. |
Vereinfachte Beispiele nach deutschem Recht ohne abweichende Verfügung von Todes wegen, Erbverzicht, Ausschlagung oder andere Besonderheiten.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten im Erbfall grundsätzlich um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Das Zusammenspiel von § 1931 BGB und § 1371 BGB erklärt die in der Tabelle genannten Ehegattenanteile.
Bei Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder anderen Familienverhältnissen können andere Quoten gelten. Bei einem Auslandsbezug ist außerdem zunächst zu klären, welches Erbrecht anwendbar ist.
Was bedeutet eine Erbengemeinschaft?
Erben mehrere Personen, entsteht nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben.
Beispiel: ein Haus im Nachlass
Ein Erbteil von einem Viertel bedeutet nicht, dass die betreffende Person eine bestimmte Wohnung oder einen bestimmten Raum erhält. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam verfügen.
Verwaltung und spätere Aufteilung
Wie das Vermögen verwaltet, genutzt oder unter den Erben aufgeteilt wird, muss gesondert geklärt werden. Bestehen unterschiedliche Vorstellungen, kann dies die Nachlassabwicklung erschweren.
Zur Erbschaft können auch Verbindlichkeiten gehören. Ist ein Erbfall bereits eingetreten, sollten Fragen zur Annahme oder Ausschlagung und zu den dafür geltenden Fristen zeitnah geklärt werden.
Was gilt für unverheiratete Paare und Patchworkfamilien?
Unverheiratete Paare
Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht des Partners. Auch eine lange Beziehung oder gemeinsame Kinder ändern daran nichts.
Soll der Partner Erbe werden, ist grundsätzlich eine wirksame Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag erforderlich. Dabei sind mögliche Pflichtteilsrechte anderer Angehöriger zu berücksichtigen.
Patchworkfamilien und Stiefkinder
Eigene Kinder aus früheren Beziehungen werden bei der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich ebenso berücksichtigt wie gemeinsame Kinder aus der aktuellen Beziehung.
Stiefkinder sind allein aufgrund der Ehe mit ihrem Elternteil keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Eine Adoption kann die Rechtslage ändern. Auch deshalb sollten gewünschte Begünstigungen ausdrücklich geregelt werden.
Welche Gestaltung zu Ihrer Familie passt, lässt sich im Beratungsgespräch klären. Mehr zu den Möglichkeiten finden Sie unter Testament und Erbvertrag.
Was unterscheidet Erbteil und Pflichtteil?
Bestimmte nahe Angehörige können einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser macht die berechtigte Person nicht zum Miterben: Es handelt sich grundsätzlich um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sein. Eltern kommen in Betracht, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Ein Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten des künftigen Erblassers durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag zwischen ihm und der pflichtteilsberechtigten Person vereinbart. Eine einseitige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Die Grundlagen enthält § 2303 BGB. Weitere Informationen zu Ansprüchen und Verzichtsmöglichkeiten finden Sie auf der Seite Pflichtteilsrecht.
Welche Notarkosten können entstehen?
Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Sie richten sich nach der Tätigkeit und dem jeweiligen Geschäftswert. Bei der Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags ist regelmäßig der Vermögenswert nach den gesetzlichen Bewertungsregeln maßgebend.
Beratung und Entwurf sind im Rahmen eines anschließenden Beurkundungsverfahrens grundsätzlich von der Beurkundungsgebühr umfasst. Für eine eigenständige Beratung, einen gesondert beauftragten Entwurf oder ein vorzeitig beendetes Verfahren können auch ohne spätere Beurkundung Gebühren entstehen. Ob Gebühren gesondert entstehen oder anzurechnen sind, richtet sich nach dem konkreten Auftrag und Verfahrensablauf.
Ein notarielles Testament kann einen späteren Erbschein entbehrlich machen: Häufig genügen die notarielle Verfügung und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Im Einzelfall kann dennoch ein zusätzlicher Nachweis erforderlich sein.
Das Notariat erläutert Ihnen die voraussichtlichen Gebühren für Ihr Anliegen. Allgemeine Informationen finden Sie unter Notarkosten.
Was wird im Beratungsgespräch geklärt?
Im Gespräch werden Ihre Familienverhältnisse, bestehende Verfügungen und Ihre Wünsche für den Nachlass besprochen. Auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge dazu passt oder eine abweichende Regelung sinnvoll ist.
Familie und vorhandene Regelungen
Hilfreich sind Angaben zu Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft, zum Güterstand, zu Kindern und gegebenenfalls weiteren Angehörigen. Dazu gehören auch Kinder aus früheren Beziehungen und bereits verstorbene Angehörige mit eigenen Abkömmlingen.
Bringen Sie vorhandene Testamente, Erbverträge, Eheverträge oder Verzichtsvereinbarungen möglichst mit. Für einen Beurkundungstermin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.
Vermögen und persönliche Wünsche
Eine Übersicht über wesentliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erleichtert die Vorbereitung. Weisen Sie insbesondere auf Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder einen Auslandsbezug hin.
Überlegen Sie, wer Erbe werden soll und ob bestimmte Personen einzelne Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen. Eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind und wie Sie vertrauliche Dokumente übermitteln können, teilt Ihnen das Notariat mit.
Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
Gilt die gesetzliche Erbfolge nur, wenn überhaupt kein Testament existiert?
Nein. Sie kann auch eingreifen, wenn eine Erbeinsetzung unwirksam ist oder nur einen Teil des Nachlasses erfasst. Entscheidend sind Inhalt und Wirksamkeit der vorhandenen Verfügungen.
Erbt mein Ehepartner ohne Testament automatisch alles?
Nein. Neben Kindern, Eltern oder anderen erbberechtigten Verwandten kann eine Erbengemeinschaft entstehen. Die Quote des Ehegatten hängt insbesondere vom Güterstand und den vorhandenen Verwandten ab.
Erben Enkel gleichzeitig mit ihren Eltern?
Grundsätzlich nicht, solange der mit der verstorbenen Person verwandte Elternteil lebt und erbberechtigt ist. Ist dieser bereits verstorben, können dessen Kinder an seine Stelle treten.
Was geschieht, wenn keine privaten Erben vorhanden sind?
Fehlen sowohl Erben aufgrund einer wirksamen Verfügung von Todes wegen als auch gesetzlich erbberechtigte Verwandte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, erbt letztlich der Staat. Dass Angehörige zunächst unbekannt sind, bedeutet noch nicht, dass keine Erben existieren.
Muss ein Testament immer notariell beurkundet werden?
Nein. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Ein Erbvertrag bedarf dagegen der notariellen Beurkundung. Welche Form und Gestaltung geeignet sind, hängt vom Einzelfall ab.
Brauche ich als gesetzlicher Erbe immer einen Erbschein?
Nicht für jeden Zweck. Welcher Erbnachweis benötigt wird, hängt unter anderem vom vorhandenen Vermögen und den Anforderungen der betreffenden Stelle ab. Einen Erbschein erteilt das Nachlassgericht; das Notariat kann bei der Vorbereitung und Beurkundung des Antrags unterstützen.
Kann ich die Notarin wählen, wenn ich nicht in Murrhardt wohne?
Ja. Ihr Wohnsitz schränkt die Wahl des Notariats grundsätzlich nicht ein. Die notarielle Urkundstätigkeit erfolgt grundsätzlich innerhalb des Amtsbereichs der Notarin.
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