Ehe & Partnerschaft
Adoption
Eine Adoption begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Voraussetzungen und Folgen unterscheiden sich danach, ob ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener angenommen werden soll.
Notarin Alexandra Goller in Murrhardt erläutert die rechtlichen Folgen, beurkundet Anträge und erforderliche Einwilligungen und reicht die Urkunden beim Familiengericht ein. Über die Adoption entscheidet das Gericht.
Minderjährige und Erwachsene adoptieren
Minderjährigenadoption
Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und erwarten lassen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Sie begründet die rechtliche Stellung eines Kindes der annehmenden Person. Für bisherige Verwandtschaftsverhältnisse gelten je nach Adoptionsform unterschiedliche Folgen.
Stiefkindadoption
Die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners ist auch in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich. Vor den notwendigen Anträgen und Erklärungen ist grundsätzlich eine Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich; gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen.
Erwachsenenadoption
Sie muss sittlich gerechtfertigt sein, insbesondere durch ein bereits gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis. Im Regelfall bleiben die rechtlichen Beziehungen zur bisherigen Familie bestehen. Die neue Verwandtschaft erstreckt sich nicht auf die Verwandten der annehmenden Person.
Weitergehende Wirkungen
Nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen können beide Beteiligten die Wirkungen einer Minderjährigenadoption beantragen. Das kommt etwa in Betracht, wenn die erwachsene Person bereits als Kind in die Familie aufgenommen wurde. Das Gericht prüft auch entgegenstehende Elterninteressen.
Wer muss in die Adoption einwilligen?
Bei minderjährigen Kindern
Grundsätzlich sind die Einwilligungen der Eltern erforderlich, auch wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat. Gesetzliche Ausnahmen und eine gerichtliche Ersetzung sind gesondert zu prüfen.
Unter 14 Jahren erklärt grundsätzlich die gesetzliche Vertretung die Einwilligung des Kindes. Ab 14 Jahren erklärt das Kind sie selbst, sofern es nicht geschäftsunfähig ist, und benötigt grundsätzlich die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.
Bei Erwachsenen
Sowohl die annehmende als auch die anzunehmende Person müssen die Adoption beantragen. Eine Einwilligung der leiblichen Eltern ist grundsätzlich nicht erforderlich. Je nach Familienstand können Einwilligungen von Ehegatten hinzukommen.
Wie läuft eine Adoption ab?
1. Voraussetzungen klären
Bei Minderjährigen ist frühzeitig die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle einzubeziehen. Sie berät, begleitet und übernimmt gegebenenfalls die Vermittlung. Das Notariat klärt die rechtlichen Erklärungen und Folgen.
2. Unterlagen und Entwurf
Anhand Ihrer Angaben und Urkunden werden die erforderlichen Anträge und Einwilligungserklärungen vorbereitet. Bei Erwachsenen ist die Entwicklung der familiären Beziehung darzustellen.
3. Beurkundung
Das Notariat erläutert die Erklärungen, beurkundet sie und reicht die Urkunden beim Familiengericht ein. Erforderliche Beratungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vorliegen.
4. Gerichtliche Entscheidung
Das Familiengericht prüft die Voraussetzungen, hört die Beteiligten an und entscheidet über die Adoption. Die notarielle Beurkundung ersetzt weder die gerichtliche Prüfung noch die Adoptionsvermittlung.
Adoption mit Auslandsbezug
Bei einer internationalen Adoption Minderjähriger wenden Sie sich frühzeitig an eine zuständige Auslandsvermittlungsstelle. Sie koordiniert die Vermittlung und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen. Das Notariat übernimmt die erforderlichen notariellen Erklärungen.
Ob eine ausländische Adoption in Deutschland ohne weiteres Verfahren anerkannt wird oder eine gerichtliche Entscheidung benötigt, hängt vom Einzelfall ab. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens kann ein gesondertes Anerkennungsverfahren entbehrlich machen.
Welche Notarkosten entstehen?
Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG. Bei einer Minderjährigenadoption beträgt der Geschäftswert nach § 101 GNotKG 5.000 Euro. Das ist die Berechnungsgrundlage, nicht die zu zahlende Gebühr. Bei Erwachsenen gelten andere Wertvorschriften.
Beratung und Entwurf sind im anschließenden Beurkundungsverfahren grundsätzlich umfasst. Bei eigenständigen Aufträgen oder vorzeitigem Verfahrensende können auch ohne Beurkundung Gebühren entstehen. Das Notariat erläutert die voraussichtlichen Kosten; Gerichts- und Vermittlungskosten sind davon zu unterscheiden.
Welche Unterlagen helfen bei der Vorbereitung?
Grundlegende Angaben
- Ausweisdaten, Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden.
- Angaben zu Eltern, Ehegatten, Kindern und bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen.
- Bei Erwachsenen eine Beschreibung der gewachsenen Eltern-Kind-Beziehung.
Je nach Verfahren
- Beratungsbescheinigungen und Unterlagen der Vermittlungsstelle.
- Vorhandene Gerichtsentscheidungen, etwa zur elterlichen Sorge.
- Bei Auslandsbezug ausländische Urkunden und gegebenenfalls Übersetzungen.
Welche weiteren Nachweise benötigt werden, stimmen Sie mit dem Notariat, der Vermittlungsstelle und dem Gericht ab.
Häufige Fragen zur Adoption
Ist eine Adoption nur verheirateten Personen möglich?
Nein. Auch Einzelpersonen können adoptieren. Ehepaare nehmen ein Kind grundsätzlich gemeinsam an. Für Stiefkinder und verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen besondere Regelungen.
Muss eine adoptierte erwachsene Person ihren Namen ändern?
Nicht zwingend. Volljährige können der Namensänderung widersprechen. Auch ein Doppelname kommt infrage. Die erforderlichen Erklärungen müssen in der vorgeschriebenen Form vor der gerichtlichen Entscheidung abgegeben werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
Eine verlässliche allgemeine Dauer lässt sich nicht nennen. Sie hängt unter anderem von der Adoptionsform, erforderlichen Beratungen und Einwilligungen sowie der gerichtlichen Prüfung ab.
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Eine Adoption rechtlich vorbereiten
Teilen Sie dem Notariat kurz mit, ob es um ein minderjähriges Kind oder einen Erwachsenen geht, welche familiäre Beziehung besteht und ob ein Auslandsbezug vorliegt.
Notarin Alexandra Goller
Marktplatz 5
71540 Murrhardt
Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de
Termine nach Vereinbarung.