Ehe & Partnerschaft
Partnerschaftsvertrag
Ein Partnerschaftsvertrag regelt finanzielle Fragen unverheirateter Paare: etwa Beiträge zum gemeinsamen Haus, Ausgleichszahlungen und Unterstützung nach einer Trennung. Erbfolge und Vorsorge können ergänzend gestaltet werden.
Notarin Alexandra Goller in Murrhardt berät beide Seiten unparteiisch und bereitet die erforderlichen Vereinbarungen vor.
Was gilt ohne Partnerschaftsvertrag?
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keinen gesetzlichen Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsausgleich wie bei einer Scheidung. Eigentum, gemeinsame Verpflichtungen und mögliche Ausgleichsansprüche richten sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften. Wer mehr Geld oder Arbeit beiträgt, erhält dadurch nicht automatisch einen größeren Eigentumsanteil.
Was kann ein Partnerschaftsvertrag regeln?
Eigentum und Investitionen
Bei Immobilien sollten Eigentumsquoten, Eigenkapital und Beiträge zu Umbau oder Tilgung aufeinander abgestimmt werden. Auch für größere Anschaffungen und Hausrat lässt sich festhalten, wem was gehört und welche Ausgleichszahlungen vorgesehen sind.
Darlehen und laufende Kosten
Der Vertrag kann regeln, wer welche Zahlungen übernimmt. Die Vereinbarung wirkt jedoch zunächst zwischen den Partnern. Eine Entlassung aus der Darlehenshaftung setzt eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank voraus.
Übernahme oder Verkauf
Für eine Trennung können Sie vereinbaren, wer zunächst in der Immobilie bleibt, ob ein Anteil übernommen werden kann und wie dessen Wert ermittelt wird. Auch Verkaufsverfahren, Fristen und Erlösverteilung lassen sich regeln.
Unterhalt und Familienarbeit
Allein aus dem Zusammenleben entsteht grundsätzlich keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Gesetzliche Ansprüche können insbesondere wegen Schwangerschaft, Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes bestehen. Ergänzend können finanzielle Unterstützung und Altersvorsorge vertraglich geregelt werden.
Erbfolge und Vorsorge ergänzend regeln
Testament oder Erbvertrag
Allein aufgrund der Partnerschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften kommen Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag infrage; ein gemeinschaftliches Testament ist hierfür nicht möglich.
Mehr zu Testament und Erbvertrag →
Vorsorgevollmacht
Unverheiratete Partner können einander nicht allein aufgrund ihrer Beziehung rechtlich vertreten. Eine Vorsorgevollmacht kann die Vertretung ermöglichen, etwa bei Krankheit. Sie ersetzt keine Regelung der Erbfolge.
Wann ist eine Beurkundung nötig und was kostet sie?
Form richtet sich nach dem Inhalt
Ein Partnerschaftsvertrag muss nicht generell notariell beurkundet werden. Verpflichtungen zur Übertragung von Grundstückseigentum und Erbverträge bedürfen jedoch der notariellen Beurkundung. Das Notariat prüft, welche Form für Ihre Vereinbarungen erforderlich ist.
Notarkosten
Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG, den vereinbarten Regelungen und dem gesetzlich ermittelten Geschäftswert. Beratung und Entwurf sind im anschließenden Beurkundungsverfahren grundsätzlich umfasst. Bei eigenständigen Aufträgen oder vorzeitigem Verfahrensende können auch ohne Beurkundung Gebühren entstehen.
Welche Angaben werden benötigt?
Vermögen und Vereinbarungen
- Eigentum, Anschaffungen und jeweilige finanzielle Beiträge.
- Grundbuchangaben, Darlehen und geplante Investitionen.
- Bestehende Verträge, Testamente und Vollmachten.
Lebenssituation und Ziele
- Kinder und geplante Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit.
- Gewünschte Regelungen für Trennung, Krankheit und Todesfall.
- Gegebenenfalls ausländische Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitze.
Stimmen Sie Vereinbarungen möglichst vor größeren Investitionen ab. Das Notariat erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten, erstellt den Entwurf und bespricht offene Fragen vor einer Beurkundung.
Häufige Fragen zum Partnerschaftsvertrag
Entsteht nach langjährigem Zusammenleben ein gesetzliches Erbrecht?
Nein. Auch jahrzehntelanges Zusammenleben begründet für sich genommen kein gesetzliches Erbrecht des Partners.
Was gilt, wenn nur eine Person im Grundbuch steht?
Zahlungen der anderen Person machen diese nicht automatisch zum Miteigentümer. Ausgleichsansprüche oder Nutzungsrechte sollten ausdrücklich geregelt werden.
Kann der Vertrag später geändert werden?
Ja, durch Einigung beider Seiten. Dabei sind die für den jeweiligen Inhalt geltenden Formvorschriften zu beachten.
Ist eine notarielle Vereinbarung automatisch unmittelbar vollstreckbar?
Nein. Für geeignete Ansprüche kann eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aufgenommen werden. Eine Beurkundung allein genügt dafür nicht.
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Einen Partnerschaftsvertrag vorbereiten
Teilen Sie dem Notariat kurz mit, welche Vermögenswerte und Vereinbarungen betroffen sind und welche Fragen Sie gemeinsam regeln möchten.
Notarin Alexandra Goller
Marktplatz 5
71540 Murrhardt
Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de
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