Erbe & Schenkung

Testament und Erbvertrag: Unterschiede und Gestaltung

Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll und welche Personen einzelne Zuwendungen erhalten. Die Gestaltungen unterscheiden sich insbesondere in ihren Formvorschriften und ihrer Bindungswirkung. Pflichtteilsrechte und bereits bestehende Verfügungen sind dabei zu berücksichtigen.

Notarin Alexandra Goller in Murrhardt bespricht mit Ihnen Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation, erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten und bereitet die notarielle Urkunde vor.

Was unterscheidet Testament und Erbvertrag?

Entscheidend ist nicht nur, wen Sie begünstigen möchten. Ebenso wichtig ist, ob Sie allein oder gemeinsam verfügen und welche Änderungen später möglich bleiben sollen.

GestaltungPersonenkreis und FormBindung und Änderungen
EinzeltestamentEine Person; notariell oder eigenhändig geschrieben und unterschrieben.Grundsätzlich widerruflich. Frühere bindende Verfügungen können die Gestaltungsmöglichkeiten einschränken.
Gemeinschaftliches TestamentEhegatten oder Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft; notariell oder unter den gesetzlichen Formvoraussetzungen eigenhändig.Bestimmte aufeinander abgestimmte Verfügungen können binden, insbesondere nach dem ersten Todesfall.
ErbvertragMindestens zwei Vertragsparteien; eine Ehe ist nicht erforderlich. Notarielle Beurkundung ist vorgeschrieben.Vertragsmäßige Verfügungen sind bindend. Änderungs- und Rücktrittsmöglichkeiten richten sich nach dem Vertrag und dem Gesetz.

Überblick nach deutschem Recht. Maßgeblich sind die konkrete Gestaltung und bereits bestehende Bindungen.

Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?

Einzeltestament

In einem Einzeltestament bestimmen Sie Ihre Erben und können weitere Anordnungen treffen, etwa Vermächtnisse oder eine Testamentsvollstreckung.

Es ist grundsätzlich widerruflich. Ein früherer Erbvertrag oder bindende Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament können jedoch entgegenstehen. Das ist beispielsweise nach dem Tod eines Ehepartners zu prüfen.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Nachlassregelungen in einem gemeinschaftlichen Testament aufeinander abstimmen.

Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare diese Form nicht nutzen. Für sie kommen getrennte Einzeltestamente oder ein Erbvertrag in Betracht.

Das Berliner Testament

Bei dieser verbreiteten Gestaltung setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden häufig als Schlusserben eingesetzt und sollen nach dem Tod des überlebenden Elternteils erben.

Die Kinder können dennoch bereits nach dem ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche haben. Außerdem sind eine mögliche Bindung des überlebenden Partners, spätere Veränderungen der Familie und steuerliche Folgen zu prüfen. Ob diese Gestaltung passt, hängt von der konkreten Situation ab.

Wann kommt ein Erbvertrag in Betracht?

Ein Erbvertrag ermöglicht verbindliche Verfügungen von Todes wegen auch zwischen Personen, die nicht miteinander verheiratet sind. Er kann etwa für unverheiratete Paare, Patchworkfamilien oder bei einer Unternehmensnachfolge in Betracht kommen.

Welche Regelungen vertraglich binden und welche einseitig bleiben sollen, wird in der Urkunde festgelegt. Ebenso sollten gewünschte Änderungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten vor dem Abschluss besprochen werden. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Bei einer Unternehmensnachfolge müssen die erbrechtlichen Regelungen außerdem mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abgestimmt werden.

Was lässt sich ändern oder widerrufen?

Nicht die Überschrift eines Dokuments allein entscheidet über die Bindung. Maßgeblich sind die einzelnen Verfügungen und mögliche Vorbehalte. Vor einer Neuregelung sollten daher vorhandene Testamente und Erbverträge geprüft werden.

Gemeinschaftliches Testament

Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen sind so aufeinander abgestimmt, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre.

Ihr einseitiger Widerruf muss zu Lebzeiten beider Partner grundsätzlich notariell beurkundet werden und dem anderen Partner zugehen. Ein neues Testament allein genügt dafür nicht. Nach dem ersten Todesfall kann die Bindung spätere Änderungen durch den Überlebenden ausschließen. Welche Änderungen möglich bleiben, hängt auch von vereinbarten Vorbehalten und gesetzlichen Ausnahmen ab.

Erbvertrag

Vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich nicht durch ein späteres Testament einseitig beseitigt werden. Eine einvernehmliche Aufhebung ist zu Lebzeiten der beteiligten Vertragsparteien in der vorgeschriebenen notariellen Form möglich.

Daneben können vorbehaltene Rücktrittsrechte oder gesetzliche Rücktrittsgründe bestehen. Einseitige, nicht vertragsmäßig bindende Verfügungen sind davon zu unterscheiden.

Die Bindung wechselbezüglicher Verfügungen regelt § 2271 BGB. Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht beim Erbvertrag sieht § 2293 BGB vor.

Wo werden Urkunde und Verwahrangaben aufbewahrt?

Verwahrung der Urkunde

Ein notarielles Testament wird grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Bei einem Erbvertrag kommt ebenfalls besondere amtliche Verwahrung in Betracht. Wird diese von den Vertragsparteien ausgeschlossen, bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notariats.

Zentrales Testamentsregister

Das Register erfasst die Angaben, die zum Auffinden der Urkunde benötigt werden. Es speichert weder den Inhalt des Testaments noch eine Kopie der Urkunde.

Auch eigenhändige Testamente in besonderer amtlicher Verwahrung werden registriert. Rein privat aufbewahrte Testamente können nicht registriert werden.

Im Sterbefall unterstützt das Register die Benachrichtigung der Verwahrstelle und des zuständigen Nachlassgerichts. Die Bundesnotarkammer erläutert den Registerinhalt und die erfassten Verwahrangaben.

Von der Beratung zur Urkunde

1. Wünsche und bestehende Regelungen

Im Gespräch werden Familienverhältnisse, Vermögen, persönliche Wünsche und bereits vorhandene Verfügungen besprochen. Dabei werden mögliche Bindungen und Pflichtteilsrechte berücksichtigt.

2. Entwurf und Rückfragen

Auf dieser Grundlage wird der Entwurf vorbereitet. Offene Fragen und gewünschte Änderungen können vor der Beurkundung geklärt werden.

3. Notarielle Beurkundung

Die Urkunde wird vorgelesen und erläutert. Anschließend werden die Erklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben und unterschrieben.

4. Verwahrung und Registrierung

Nach der Beurkundung werden die erforderliche Verwahrung und die Registrierung der Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister veranlasst.

Welche Notarkosten entstehen?

Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Sie richten sich nach der Tätigkeit und dem jeweiligen Geschäftswert. Bei Testamenten und Erbverträgen ist regelmäßig der Vermögenswert nach den gesetzlichen Bewertungsregeln maßgebend.

Beratung und Entwurf sind bei anschließender Beurkundung grundsätzlich von der Beurkundungsgebühr umfasst. Für eine eigenständige Beratung, einen gesondert beauftragten Entwurf oder ein vorzeitig beendetes Verfahren können auch ohne spätere Beurkundung Gebühren entstehen. Ob Gebühren gesondert entstehen oder anzurechnen sind, richtet sich nach Auftrag und Verfahrensablauf.

Hinzu kommen je nach Vorgang Auslagen und weitere Gebühren, etwa für die besondere amtliche Verwahrung und die Registrierung. Das Notariat erläutert Ihnen die voraussichtlichen Kosten. Allgemeine Informationen finden Sie unter Notarkosten.

Eine notarielle Verfügung kann einen späteren Erbschein entbehrlich machen. Häufig genügen die Urkunde und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Im Einzelfall kann dennoch ein zusätzlicher Nachweis erforderlich sein.

Welche Angaben und Unterlagen helfen bei der Vorbereitung?

Für das erste Gespräch ist vor allem ein Überblick über Ihre Situation hilfreich. Das Notariat teilt Ihnen mit, welche weiteren Angaben für die konkrete Gestaltung benötigt werden.

Familie und vorhandene Verfügungen

Hilfreich sind Angaben zu Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft, zum Güterstand, zu Kindern und weiteren Personen, die Sie berücksichtigen möchten.

Bringen Sie vorhandene Testamente, Erbverträge, Eheverträge oder Verzichtsvereinbarungen möglichst mit. Für die Beurkundung benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.

Vermögen und gewünschte Regelungen

Eine Übersicht über wesentliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erleichtert die Vorbereitung. Weisen Sie insbesondere auf Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Vermögen im Ausland hin.

Überlegen Sie, wer Erbe werden soll, wer gegebenenfalls an dessen Stelle treten soll und ob einzelne Personen bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen.

Bitte stimmen Sie mit dem Notariat ab, auf welchem Weg Sie vertrauliche Unterlagen übermitteln können.

Fragen zu Testament und Erbvertrag

Ist ein handschriftliches Testament wirksam?

Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament kann grundsätzlich wirksam sein. Datum und Ort sollten angegeben werden. Ihr Fehlen führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, kann aber die rechtliche Beurteilung erschweren. Die Formanforderungen regelt § 2247 BGB.

Können unverheiratete Paare ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und Partnern einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten. Für Paare ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft kommen getrennte Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag in Betracht.

Was unterscheidet Erbeinsetzung und Vermächtnis?

Erben übernehmen den Nachlass als Ganzes oder zu einer Erbquote, einschließlich der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Ein Vermächtnis begründet dagegen regelmäßig einen Anspruch gegen den oder die Erben, etwa auf Übertragung eines Gegenstands oder Zahlung eines Geldbetrags. Der Gegenstand geht nicht allein durch das Vermächtnis automatisch in das Eigentum des Begünstigten über.

Kann ich nach dem Tod meines Ehepartners ein neues Testament errichten?

Das hängt von den bisherigen Regelungen ab. Bindende Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag können einer abweichenden Neuregelung entgegenstehen. Vor einer Änderung sollten die bestehenden Urkunden geprüft werden.

Ersetzt die Registrierung die Verwahrung der Urkunde?

Nein. Die Urkunde wird beim zuständigen Gericht oder Notariat verwahrt. Das Zentrale Testamentsregister speichert die zum Auffinden erforderlichen Angaben und unterstützt die Benachrichtigung im Sterbefall.

Wird nach einem notariellen Testament immer auf einen Erbschein verzichtet?

Nein. Häufig reichen die notarielle Verfügung und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll aus. Welcher Nachweis benötigt wird, hängt vom Einzelfall und den Anforderungen der betreffenden Stelle ab.

Kann ich die Notarin wählen, wenn ich nicht in Murrhardt wohne?

Ja. Ihr Wohnsitz schränkt die Wahl des Notariats grundsätzlich nicht ein. Die notarielle Urkundstätigkeit erfolgt grundsätzlich innerhalb des Amtsbereichs der Notarin.

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Sie möchten eine Nachlassregelung treffen oder bestehende Verfügungen überprüfen lassen? Teilen Sie dem Notariat kurz Ihr Anliegen mit und nennen Sie bereits vorhandene Testamente oder Erbverträge.

Notarin Alexandra Goller

Marktplatz 5
71540 Murrhardt

Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de

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