Erbe & Schenkung

Pflichtteilsrecht: Anspruch, Berechnung und Verzicht

Der Pflichtteil ist nach deutschem Recht grundsätzlich ein Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger gegen den oder die Erben. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer einen Pflichtteil verlangen kann, wird dadurch nicht zum Miterben und erhält keinen unmittelbaren Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände.

Notarin Alexandra Goller in Murrhardt erläutert Pflichtteilsrechte bei der Nachlassplanung und gestaltet notarielle Verzichtsvereinbarungen. Dabei betreut sie die Beteiligten unabhängig und unparteiisch.

Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

Ein Pflichtteilsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn eine berechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Persönliche Nähe oder langjähriges Zusammenleben allein begründen keinen Anspruch.

Kinder und weitere Abkömmlinge

Zum berechtigten Personenkreis gehören Kinder und unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Abkömmlinge. Ein lebendes, selbst pflichtteilsberechtigtes Kind schließt seine eigenen Kinder grundsätzlich aus. Enkel haben deshalb nicht automatisch einen Anspruch neben ihren Eltern.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Überlebende Ehegatten und Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft können pflichtteilsberechtigt sein. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der konkreten erbrechtlichen und güterrechtlichen Situation ab.

Eltern

Auch Eltern können pflichtteilsberechtigt sein. Dabei ist zu prüfen, ob vorrangige Abkömmlinge sie nach den gesetzlichen Regeln vom Pflichtteilsrecht ausschließen.

Keine Berechtigung allein durch Nähe

Geschwister und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Auch unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft und Stiefkinder ohne Adoption haben allein aufgrund dieser Beziehung kein Pflichtteilsrecht.

Die Grundlage bildet § 2303 BGB. Den Vorrang bestimmter Abkömmlinge regelt § 2309 BGB.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Zunächst wird ermittelt, welchen gesetzlichen Erbteil die berechtigte Person ohne die abweichende Verfügung hätte. Dafür sind insbesondere Familienverhältnisse und gegebenenfalls der Güterstand maßgebend. Die Hälfte dieser Erbquote ergibt die Pflichtteilsquote.

Berechnungsgrundlage sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Vermögenswerte werden erfasst; abzugsfähige Verbindlichkeiten mindern den maßgeblichen Wert. Immobilien und andere Gegenstände müssen gegebenenfalls bewertet werden.

BerechnungsschrittAnnahme oder Ergebnis
Maßgeblicher Reinnachlass200.000 €
Hypothetische gesetzliche Erbquote½
Pflichtteilsquote: die Hälfte der gesetzlichen Erbquote¼
Pflichtteilsanspruch in diesem Beispiel50.000 €

Vereinfachtes Beispiel ohne Anrechnung eigener Zuwendungen, Pflichtteilsergänzung oder sonstige Besonderheiten.

Welche gesetzlichen Erbquoten gelten können, erläutert die Seite Gesetzliche Erbfolge. Eigene frühere Zuwendungen und bestimmte Schenkungen können zusätzliche Berechnungsschritte erforderlich machen.

Wann beeinflussen Schenkungen den Pflichtteil?

Bestimmte Schenkungen werden für die Pflichtteilsergänzung rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet. Daraus kann sich ein zusätzlicher Anspruch ergeben. Der verschenkte Gegenstand fällt dadurch nicht automatisch in den Nachlass zurück.

Die gesetzliche Abschmelzung

Im Regelfall wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere volle Jahr vermindert sich der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung im Regelfall unberücksichtigt.

Maßgeblich sind der rechtliche Beginn der Frist und die gesetzlichen Bewertungsregeln, nicht allein das Datum eines Übertragungsvertrags.

Wichtige Ausnahmen und Besonderheiten

Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Bei vorbehaltenem Nießbrauch oder anderen Nutzungsrechten ist gesondert zu prüfen, ob und wann die Frist zu laufen beginnt.

Eine Übertragung vor mehr als zehn Jahren schließt eine Berücksichtigung deshalb nicht in jeder Gestaltung aus.

Die Grundregel enthält § 2325 BGB. Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Erben. Unter besonderen Voraussetzungen kommt auch eine Inanspruchnahme des Beschenkten nach § 2329 BGB in Betracht.

Beispiel: Überträgt eine Mutter ihrer Tochter ein Haus, kann dies den Pflichtteilsanspruch eines Sohnes beeinflussen. Ob ein Ergänzungsanspruch entsteht, hängt unter anderem von Zeitpunkt, Wert und Ausgestaltung der Übertragung ab.

Was bewirkt ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem künftigen Erblasser vereinbart. Er kann beispielsweise eine lebzeitige Vermögensübertragung begleiten. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.

Umfang der Vereinbarung

Zu klären sind insbesondere der betroffene Nachlass, der Umfang des Verzichts, eine mögliche Abfindung sowie die Auswirkungen auf Abkömmlinge und Pflichtteilsergänzungsrechte.

Ein Pflichtteilsverzicht ist vom weitergehenden Erbverzicht zu unterscheiden. Die Rechtsfolgen richten sich nach dem gesetzlichen Rahmen und dem vereinbarten Inhalt.

Keine automatische Alleinerbeneinsetzung

Wer nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, ist dadurch nicht automatisch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Umgekehrt wird eine andere Person durch den Verzicht allein nicht zum Alleinerben.

Soll beispielsweise die Tochter das Elternhaus allein erhalten, müssen Verzicht und gewünschte Nachlassregelung aufeinander abgestimmt werden.

Die Unterscheidung zwischen Erbverzicht und beschränktem Pflichtteilsverzicht ergibt sich aus § 2346 BGB. Für eine ergänzende Erbeinsetzung kommen Testament oder Erbvertrag in Betracht.

Welche Auskunft kann verlangt werden?

Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände verlangt werden.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Die berechtigte Person kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Gemeint ist die Aufnahme des Verzeichnisses durch das Notariat, nicht die bloße Beglaubigung einer Aufstellung des Erben.

Welche Unterlagen und Mitwirkung dafür erforderlich sind, ist im konkreten Fall zu klären.

Wertermittlung und Berechnung

Ein Nachlassverzeichnis und die Bewertung der aufgeführten Gegenstände erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann eine gesonderte Wertermittlung erforderlich sein.

Die Auskunftsrechte beschreibt § 2314 BGB. Bei einem Streit über Ansprüche ist die neutrale notarielle Tätigkeit von einer anwaltlichen Interessenvertretung zu unterscheiden.

Ist Enterbung gleich Pflichtteilsentziehung?

Nein. Eine Enterbung durch Testament oder Erbvertrag kann gerade einen Pflichtteilsanspruch auslösen. Sie beseitigt ihn nicht automatisch.

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ein bloßer Familienstreit oder Kontaktabbruch genügt nicht. Der Entziehungsgrund muss bei Errichtung der Verfügung bestehen und darin angegeben werden.

Ein einvernehmlich vereinbarter Pflichtteilsverzicht und eine einseitige Pflichtteilsentziehung sind rechtlich unterschiedliche Gestaltungen.

Welche Notarkosten können entstehen?

Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Sie richten sich nach der Tätigkeit und dem jeweiligen Geschäftswert. Beim Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich der Wert des betroffenen Pflichtteilsrechts nach den gesetzlichen Bewertungsregeln maßgebend.

Beratung und Entwurf sind bei anschließender Beurkundung grundsätzlich von der Beurkundungsgebühr umfasst. Für eine eigenständige Beratung, einen gesondert beauftragten Entwurf oder ein vorzeitig beendetes Verfahren können auch ohne spätere Beurkundung Gebühren entstehen. Ob Gebühren gesondert entstehen oder anzurechnen sind, richtet sich nach Auftrag und Verfahrensablauf.

Für ein notarielles Nachlassverzeichnis gelten eigene kostenrechtliche Regeln. Das Notariat erläutert die voraussichtlichen Gebühren für die angefragte Tätigkeit. Allgemeine Informationen finden Sie unter Notarkosten.

Welche Angaben und Unterlagen helfen bei der Vorbereitung?

Die benötigten Unterlagen hängen davon ab, ob es um eine Nachlassplanung zu Lebzeiten, eine Verzichtsvereinbarung oder eine notarielle Tätigkeit nach einem Erbfall geht.

Familie und bisherige Regelungen

Hilfreich sind Angaben zu Familienstand, Güterstand, Kindern und weiteren Angehörigen sowie vorhandene Testamente, Erbverträge und Verzichtsvereinbarungen.

Bei einem bereits eingetretenen Erbfall können auch die Sterbeurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll wichtig sein.

Vermögen und frühere Zuwendungen

Eine Übersicht über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Unterlagen zu früheren Schenkungen erleichtern die Einordnung. Bei Immobilienübertragungen sind auch vorbehaltene Nutzungsrechte und vereinbarte Anrechnungsbestimmungen relevant.

Das Notariat teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Anliegen benötigt werden und wie Sie vertrauliche Dokumente übermitteln können. Für eine Beurkundung benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.

Fragen zum Pflichtteilsrecht

Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Eine Auszahlung erfolgt jedoch nicht automatisch. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, muss anhand der Familienverhältnisse, vorhandener Verfügungen und des maßgeblichen Nachlasswerts geklärt werden.

Kann ein Kind trotz Enterbung einen Pflichtteil verlangen?

Grundsätzlich ja. Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht, eine wirksame Pflichtteilsentziehung oder andere gesetzliche Besonderheiten können jedoch entgegenstehen. Die Enterbung allein beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht.

Werden frühere Schenkungen automatisch auf den eigenen Pflichtteil angerechnet?

Nicht jede frühere Zuwendung wird automatisch angerechnet. Für eine Anrechnung nach § 2315 BGB muss bei der Zuwendung bestimmt worden sein, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Daneben können weitere Ausgleichungs- und Ergänzungsregeln eine Rolle spielen.

Kann ich einen Pflichtteilsverzicht im Testament anordnen?

Nein. Ein Pflichtteilsverzicht setzt eine Vereinbarung mit der verzichtenden Person zu Lebzeiten des künftigen Erblassers voraus. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die berechtigte Person die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Für einzelne Ansprüche gelten Sonderregeln, insbesondere für den Ergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten. Der Fristlauf sollte anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Kann ich die Notarin wählen, wenn ich nicht in Murrhardt wohne?

Ja. Ihr Wohnsitz schränkt die Wahl des Notariats grundsätzlich nicht ein. Die notarielle Urkundstätigkeit erfolgt grundsätzlich innerhalb des Amtsbereichs der Notarin.

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