Erbe & Schenkung

Vermächtnis und Testamentsvollstreckung

Mit einem Vermächtnis können Sie nach deutschem Recht einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne sie allein dadurch als Erben einzusetzen. Eine Testamentsvollstreckung dient dazu, Ihre Anordnungen umzusetzen und den Nachlass im vorgesehenen Umfang abzuwickeln oder längerfristig zu verwalten.

Notarin Alexandra Goller in Murrhardt erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten und bereitet entsprechende Verfügungen von Todes wegen vor. Bei einem Immobilienvermächtnis unterstützt das Notariat auch bei den erforderlichen notariellen Erklärungen zur späteren Erfüllung.

Was unterscheidet Erbeinsetzung, Vermächtnis und Testamentsvollstreckung?

GestaltungRechtliche WirkungVereinfachtes Beispiel
ErbeinsetzungDie Person wird Erbe des gesamten Nachlasses oder zu einer Erbquote. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft.Eine Tochter wird als Alleinerbin eingesetzt.
VermächtnisDie Person erhält grundsätzlich einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Das Vermächtnis allein begründet keine Erbenstellung.Ein Freund soll eine bestimmte Uhr erhalten.
TestamentsvollstreckungEine Person übernimmt die angeordneten Aufgaben zur Umsetzung der Verfügung und zur Verwaltung des Nachlasses.Der Nachlass soll für minderjährige Erben verwaltet werden.

Die Gestaltungen können miteinander kombiniert werden. Entscheidend ist der Inhalt der Verfügung.

Welchen Anspruch begründet ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis kann beispielsweise einen Geldbetrag, einen Gegenstand oder eine Immobilie betreffen. Die begünstigte Person erhält grundsätzlich einen Anspruch auf die vorgesehene Leistung. Sie wird nicht allein durch das Vermächtnis Eigentümerin des Gegenstands.

Im Regelfall entsteht der Anspruch mit dem Erbfall. Besondere Bedingungen und Regelungen zur Fälligkeit können vorsehen, dass die Leistung erst später verlangt werden kann.

Wer muss das Vermächtnis erfüllen?

Im Regelfall ist der Erbe zur Erfüllung verpflichtet. Der Erblasser kann aber auch einen Vermächtnisnehmer mit einem weiteren Vermächtnis belasten. Die verpflichtete Person wird als „Beschwerter“ bezeichnet.

Vermächtnis zugunsten eines Erben

Auch ein Erbe kann zusätzlich durch ein Vermächtnis begünstigt werden. Ein solches Vorausvermächtnis ist von der bloßen Verteilung einzelner Gegenstände unter Miterben zu unterscheiden.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Vater setzt seine Tochter als Alleinerbin ein und vermacht einem Freund eine bestimmte Uhr. Die Tochter wird Erbin. Der Freund erhält einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, ohne allein dadurch Miterbe zu werden.

Den Leistungsanspruch regelt § 2174 BGB. Die Verfügung sollte die begünstigte Person, die geschuldete Leistung und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Erfüllung eindeutig bestimmen.

Wie wird ein Immobilienvermächtnis erfüllt?

Ein Immobilienvermächtnis bewirkt grundsätzlich keinen unmittelbaren Eigentumsübergang auf die begünstigte Person. Für die spätere Übertragung sind insbesondere die erforderliche Auflassung und die Eintragung im Grundbuch notwendig.

Beispiel: ein Grundstück für das Patenkind

Soll ein Patenkind ein bestimmtes Grundstück erhalten, kann ihm dieses durch Vermächtnis zugewendet werden. Es erhält dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf Übertragung, nicht schon mit dem Erbfall das Eigentum.

Erklärungen und Grundbuchvollzug

Das Notariat bereitet die erforderlichen Erklärungen vor und reicht die notwendigen Anträge beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt nimmt die Eintragung vor.

Zu klären sind unter anderem die genaue Bezeichnung der Immobilie, mögliche Belastungen, die vertretungsberechtigten Beteiligten und die Kosten der Erfüllung.

Wie kann ein Vermächtnis ausgeschlagen werden?

Ein Vermächtnis kann nach dem Erbfall ausgeschlagen werden, solange es nicht bereits angenommen wurde. Die Erklärung richtet sich grundsätzlich an die mit dem Vermächtnis beschwerte Person, nicht an das Nachlassgericht.

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt keine allgemeine Sechswochenfrist wie bei einer Erbschaft. Besondere Fristkonstellationen sind jedoch zu beachten. Beispielsweise kann der beschwerte Erbe einen pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer nach § 2307 BGB unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Wird die Annahme innerhalb einer wirksam gesetzten Frist nicht erklärt, gilt das Vermächtnis in dieser Konstellation als ausgeschlagen.

Annahme, Ausschlagung und mögliche Pflichtteilsrechte sollten deshalb zusammen geprüft werden. Die Grundregel enthält § 2180 BGB.

Welche Aufgaben kann ein Testamentsvollstrecker übernehmen?

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Anordnungen im vorgesehenen Umfang umzusetzen. Aufgaben, Befugnisse und Dauer sollten so geregelt werden, dass sie zur Familie und zum vorhandenen Vermögen passen.

Abwicklung des Nachlasses

Dazu können die Verwaltung des Nachlasses, die Erfüllung von Vermächtnissen und Nachlassverbindlichkeiten sowie die Auseinandersetzung unter Miterben gehören. Maßgeblich sind der gesetzliche Rahmen und der konkret übertragene Aufgabenbereich.

Längerfristige Verwaltung

Der Erblasser kann eine Verwaltung über die eigentliche Abwicklung hinaus anordnen. Das kann etwa für minderjährige Erben in Betracht kommen. Zweck und Dauer sowie die gesetzlichen Grenzen sind dabei zu berücksichtigen.

Ob die Verwaltung mit der Volljährigkeit endet oder zu einem anderen Zeitpunkt, richtet sich nach der wirksamen Anordnung.

Die Erben behalten ihre Erbenstellung. Über Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, können sie grundsätzlich nicht selbst verfügen.

Die längerfristige Verwaltung beschreibt § 2209 BGB. Bei Unternehmensbeteiligungen müssen außerdem gesellschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden.

Wie werden Auswahl und Amtsübernahme geregelt?

Geeignete Person und Ersatz

In Betracht kommen beispielsweise eine geeignete Vertrauensperson oder ein fachkundiger Dritter. Bereitschaft, Erfahrung, mögliche Interessenkonflikte und der voraussichtliche Aufwand sollten vorab besprochen werden.

Auch eine Ersatzperson kann benannt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Erblasser außerdem das Nachlassgericht um Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersuchen.

Ernennung und Amtsannahme

Die Ernennung wird in einer Verfügung von Todes wegen geregelt. Eine bloße private Beauftragung zu Lebzeiten ersetzt die erforderliche Anordnung nicht.

Das Amt beginnt erst mit der Annahme nach dem Erbfall. Die Annahme oder Ablehnung des Amts wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Das ist von der Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses zu unterscheiden.

Welche Notarkosten und Vergütungen können entstehen?

Notarielle Gestaltung und Erfüllung

Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich sind die Tätigkeit und der gesetzliche Geschäftswert der konkreten Gestaltung, nicht stets pauschal der gesamte Nachlasswert.

Für die spätere Erfüllung eines Immobilienvermächtnisses können zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten entstehen.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung für die Führung des Amts ist von den notariellen Gestaltungsgebühren zu unterscheiden. Der Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Die vorgesehene Vergütung sollte bei der Planung ausdrücklich besprochen werden. Den gesetzlichen Ausgangspunkt enthält § 2221 BGB.

Hinweis zu Beratung und Entwurf

Beratung und Entwurf sind bei anschließender Beurkundung grundsätzlich von der Beurkundungsgebühr umfasst. Auch ohne spätere Beurkundung können Gebühren anfallen, etwa für eine eigenständige Beratung, einen gesondert beauftragten Entwurf oder bei vorzeitigem Verfahrensende. Ob Gebühren gesondert entstehen oder anzurechnen sind, richtet sich nach dem Auftrag und dem Verfahrensablauf.

Das Notariat erläutert die voraussichtlichen Gebühren. Allgemeine Informationen finden Sie unter Notarkosten.

Welche Angaben und Unterlagen helfen bei der Vorbereitung?

Hilfreich sind vorhandene Testamente und Erbverträge sowie Angaben zu Familienverhältnissen, Vermögen und den Personen, die berücksichtigt werden sollen.

Zum geplanten Vermächtnis

Benennen Sie möglichst genau, wer welche Leistung erhalten soll. Bei Immobilien helfen Grundbuchangaben und Informationen zu Belastungen. Auch eine Ersatzbegünstigung und der gewünschte Zeitpunkt der Erfüllung können wichtig sein.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, werden gegebenenfalls die eröffnete Verfügung und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll benötigt.

Zur Testamentsvollstreckung

Überlegen Sie, welche Aufgaben übernommen werden sollen, wie lange die Verwaltung dauern soll und welche Person dafür in Betracht kommt. Auch Ersatzperson, Befugnisse und Vergütung gehören zu den Vorbereitungsthemen.

Das Notariat teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Anliegen erforderlich sind und wie Sie vertrauliche Dokumente übermitteln können. Für eine Beurkundung benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.

Fragen zu Vermächtnis und Testamentsvollstreckung

Muss ein Vermächtnis immer notariell beurkundet werden?

Nein. Ein Vermächtnis kann grundsätzlich auch in einem wirksamen eigenhändigen Testament angeordnet werden. Die spätere Übertragung einer vermachten Immobilie erfordert jedoch gesonderte Erklärungen und die Eintragung im Grundbuch.

Werde ich durch ein Vermächtnis automatisch Eigentümer?

Grundsätzlich nicht. Das Vermächtnis begründet einen Anspruch auf die vorgesehene Leistung. Welche Schritte zur Erfüllung nötig sind, hängt vom vermachten Vermögensvorteil ab.

Muss ich ein Vermächtnis innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht ausschlagen?

Nein. Eine allgemeine Sechswochenfrist wie bei der Erbschaft gilt nicht. Die Ausschlagung wird grundsätzlich gegenüber der mit dem Vermächtnis beschwerten Person erklärt. Eine bereits erfolgte Annahme und besondere Fristkonstellationen sind zu berücksichtigen.

Kann ein Erbe zusätzlich ein Vermächtnis erhalten?

Ja. Ein Erbe kann durch ein Vorausvermächtnis zusätzlich begünstigt werden. Die Regelung sollte klar von einer bloßen Anordnung zur Aufteilung des Nachlasses unterschieden werden.

Endet die Testamentsvollstreckung für ein Kind mit dessen 18. Geburtstag?

Nicht automatisch. Entscheidend sind die wirksamen Anordnungen zu Aufgaben und Dauer sowie die gesetzlichen Grenzen. Eine Verwaltung bis zur Volljährigkeit kann vorgesehen werden, muss aber nicht die gewählte Gestaltung sein.

Was geschieht, wenn die benannte Person das Amt nicht übernimmt?

Eine im Testament vorgesehene Ersatzperson kann zum Zuge kommen. Auch eine Ernennung durch das Nachlassgericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Eine entsprechende Vorsorge sollte bereits bei der Gestaltung getroffen werden.

Kann ich die Notarin wählen, wenn ich nicht in Murrhardt wohne?

Ja. Ihr Wohnsitz schränkt die Wahl des Notariats grundsätzlich nicht ein. Die notarielle Urkundstätigkeit erfolgt grundsätzlich innerhalb des Amtsbereichs der Notarin.

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Notarin Alexandra Goller

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Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de

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