Erbe & Schenkung

Erbscheinsantrag und Nachlassabwicklung

Ein Erbschein weist nach, wer Erbe ist. Bei mehreren Erben nennt er in der Regel auch die jeweiligen Erbteile. Ob Sie ihn benötigen oder Ihre Erbenstellung durch andere Unterlagen nachweisen können, hängt vom konkreten Anliegen ab. Die Erbschaft selbst geht nach deutschem Recht bereits mit dem Tod auf den oder die Erben über.

Notarin Alexandra Goller in Murrhardt unterstützt Sie bei der Prüfung geeigneter Erbnachweise, bereitet Erbscheinsanträge vor und gestaltet Vereinbarungen zur Nachlassverteilung. Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das Nachlassgericht.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Ein Erbschein kann nötig sein, wenn sich die Erbenstellung für das konkrete Anliegen nicht ausreichend auf andere Weise belegen lässt. Vor einem Antrag sollten deshalb vorhandene Testamente, Erbverträge und gerichtliche Eröffnungsunterlagen geprüft werden.

AnliegenMöglicher ErbnachweisWas ist zu beachten?
GrundbuchberichtigungDas Erbrecht wird grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde, können die Verfügung und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift genügen.Das Grundbuchamt kann einen Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen ansieht.
Bankkonten und andere VertragsverhältnisseWelche Unterlagen als Erbnachweis ausreichen, hängt vom Einzelfall und dem jeweiligen Rechtsverhältnis ab.Ein Erbschein ist nicht allein deshalb zwingend, weil kein notarielles Testament vorliegt.
Mehrere ErbenJe nach Anliegen kommen ein gemeinschaftlicher Erbschein oder andere geeignete Unterlagen in Betracht.Die Zahl der Erben begründet für sich genommen keine Pflicht, einen Erbschein zu beantragen.

Die Anforderungen unterscheiden sich nach Verwendungszweck und vorhandenen Unterlagen.

Für das Grundbuch gelten die besonderen Nachweisregeln des § 35 GBO. Ein Erbschein ersetzt keine Vereinbarung darüber, wie Miterben den Nachlass untereinander aufteilen.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Tochter ist durch ein notarielles Testament als Alleinerbin eingesetzt. Für die Berichtigung des Grundbuchs können das Testament und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift ausreichen. Ein zusätzlicher Erbschein ist dann nicht automatisch erforderlich.

Wie läuft ein Erbscheinsantrag ab?

Ein Antrag kann beim Nachlassgericht gestellt oder mit notarieller Unterstützung vorbereitet und eingereicht werden. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person.

1. Erbfolge und Nachweise prüfen

Zunächst werden Familienverhältnisse, vorhandene Verfügungen von Todes wegen und der Verwendungszweck des Erbnachweises geklärt. Daraus ergeben sich die benötigten Angaben und Unterlagen.

2. Antrag und Erklärungen vorbereiten

Das Notariat bereitet den Antrag vor und nimmt die erforderlichen Erklärungen auf. Bestimmte Angaben werden durch Urkunden nachgewiesen. Für weitere gesetzlich bestimmte Angaben ist grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar erforderlich.

Das Nachlassgericht kann diese Versicherung im Einzelfall erlassen.

3. Gerichtliche Prüfung

Das Nachlassgericht prüft die Voraussetzungen, beteiligt gegebenenfalls weitere Personen und kann zusätzliche Nachweise anfordern. Das Notariat kann Rückfragen zum eingereichten Antrag begleiten; die gerichtliche Entscheidung trifft es nicht.

4. Erbschein verwenden

Nach der Erteilung kann der Erbschein für den jeweiligen Nachweis verwendet werden. Weitere Schritte, etwa die Grundbuchberichtigung oder die Aufteilung des Nachlasses, müssen gesondert veranlasst werden.

Die erforderlichen Antragsangaben und Nachweise regelt § 352 FamFG. Sind mehrere Personen Erben, kann grundsätzlich auch ein einzelner Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Welche weiteren Erklärungen und Mitwirkungen erforderlich sind, ist gesondert zu prüfen.

Was gilt bei einer Erbengemeinschaft?

Erben mehrere Personen, gehört ihnen der Nachlass gemeinschaftlich. Eine Erbquote von beispielsweise einem Drittel bedeutet nicht, dass der Person bereits bestimmte Nachlassgegenstände allein gehören.

Verwaltung und Verfügungen

Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu. Für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung kann ein Mehrheitsbeschluss genügen; die Mehrheit richtet sich nach den Erbanteilen. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch allein treffen.

Für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände ist grundsätzlich gemeinsames Handeln der Miterben erforderlich. Ob eine Maßnahme beschlossen oder umgesetzt werden darf, muss nach ihrem Inhalt beurteilt werden.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Für die Verteilung müssen unter anderem Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse und mögliche Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden. Teilungsanordnungen oder eine Testamentsvollstreckung können den Ablauf beeinflussen.

Notarin Alexandra Goller berät die Beteiligten neutral und kann eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung vorbereiten. Gehören Grundstücksübertragungen zur Vereinbarung, ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Einigung über die Verteilung kann das Notariat nicht ersetzen.

Die gemeinschaftliche Verwaltung und notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind in § 2038 BGB geregelt. Vor geplanten Maßnahmen sollte geklärt werden, wer zustimmen und wer bei der Umsetzung mitwirken muss.

Was kosten Erbscheinsantrag und Nachlassverteilung?

Erbschein und eidesstattliche Versicherung

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die gerichtliche Erteilung des Erbscheins entsteht grundsätzlich eine Gebühr. Die Abnahme einer erforderlichen eidesstattlichen Versicherung löst regelmäßig eine weitere Gebühr aus, je nachdem beim Gericht oder beim Notariat.

Wird der Antrag zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung notariell beurkundet, ist die Beurkundung des Antrags grundsätzlich durch die dafür vorgesehene Gebühr mit abgegolten. Auslagen und bei notariellen Leistungen Umsatzsteuer können hinzukommen.

Geschäftswert und weitere Tätigkeiten

Für Erbschein und zugehörige eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden nach den gesetzlichen Regeln abgezogen. Für bestimmte Anträge gelten besondere Wertvorschriften.

Eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung und deren Vollzug können zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten auslösen. Die Kosten hängen von der konkreten Vereinbarung und den erforderlichen Tätigkeiten ab.

Der Geschäftswert richtet sich nach § 40 GNotKG. Das Notariat erläutert die voraussichtlichen Gebühren.

Beratung und Entwurf sind bei anschließender Beurkundung grundsätzlich in der Beurkundungsgebühr enthalten. Auch ohne Beurkundung können je nach Auftrag und Verfahrensablauf Gebühren entstehen.

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Was gilt bei Vermögen oder Beteiligten im Ausland?

Bei einem Auslandsbezug sind das anwendbare Erbrecht, die gerichtliche Zuständigkeit und der geeignete Erbnachweis getrennt zu prüfen. Eine Immobilie im Ausland bedeutet nicht automatisch, dass für die gesamte Erbschaft ausländisches Erbrecht gilt.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht regelmäßig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist insbesondere die Wahl des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit möglich.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für die Verwendung in anderen teilnehmenden EU-Staaten kann ein Europäisches Nachlasszeugnis in Betracht kommen. Es dient als grenzüberschreitender Nachweis, etwa für die Erbenstellung, und ersetzt nationale Nachweise nicht weltweit. Die Verordnung gilt nicht für Dänemark und Irland.

Nennen Sie dem Notariat frühzeitig ausländische Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsorte, Vermögenswerte und vorhandene Rechtswahlklauseln. Weitere Informationen bietet das Europäische Justizportal zum Europäischen Nachlasszeugnis.

Wie bereiten Sie den Termin vor?

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der Erbfolge und dem Verwendungszweck ab. Das vorhandene Datenblatt hilft, Angaben zusammenzutragen. Es ersetzt weder den förmlichen Antrag noch erforderliche persönliche Erklärungen.

Datenblatt zum Erbscheinsantrag

Verwenden Sie die Word-Datei zur Vorbereitung. Tragen Sie bekannte Angaben ein und kennzeichnen Sie offene Fragen, statt fehlende Informationen zu vermuten.

Datenblatt herunterladen (Word) ↓

Weitere Vordrucke finden Sie unter Downloads.

Hilfreiche Angaben und Nachweise

Dazu gehören insbesondere Sterbeurkunde, vorhandene Testamente und Erbverträge sowie gerichtliche Eröffnungsunterlagen. Je nach Erbfolge werden weitere Personenstandsurkunden und Angaben zu Angehörigen oder bereits verstorbenen Familienmitgliedern benötigt.

Halten Sie außerdem Informationen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt, zur Staatsangehörigkeit, zu möglichen weiteren Erben sowie zu Nachlassvermögen und Verbindlichkeiten bereit. Für den Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.

Das Notariat stimmt mit Ihnen ab, welche Unterlagen in welcher Form erforderlich sind und wie vertrauliche Dokumente übermittelt werden können.

Vor einem Antrag: Falls Sie eine Ausschlagung erwägen oder eine Überschuldung vermuten, sollten Sie die Folgen möglicher Schritte frühzeitig klären. Die Beantragung eines Erbscheins kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt nach deutschem Recht regelmäßig sechs Wochen; Beginn und mögliche Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Fragen zu Erbschein und Nachlassabwicklung

Ist ein Erbschein ohne notarielles Testament immer erforderlich?

Nein. Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt vom konkreten Verwendungszweck und den vorhandenen Nachweisen ab. Für das Grundbuch gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Bei Banken und anderen Stellen ist gesondert zu prüfen, welche Unterlagen ausreichen.

Stellt die Notarin den Erbschein aus?

Nein. Das Notariat kann den Antrag vorbereiten, erforderliche Erklärungen aufnehmen und die Unterlagen einreichen. Die Prüfung und Erteilung des Erbscheins liegen beim Nachlassgericht.

Müssen alle Miterben gemeinsam einen Erbschein beantragen?

Nicht zwingend. Grundsätzlich kann auch ein einzelner Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Angaben zu den übrigen Erben sowie erforderliche Erklärungen und eine gegebenenfalls notwendige Mitwirkung sind dabei zu berücksichtigen.

Wie lange dauert die Erteilung?

Eine feste Bearbeitungszeit lässt sich nicht zusagen. Sie hängt unter anderem von vollständigen Nachweisen, der Klärung der Erbfolge, der Beteiligung weiterer Personen und der Bearbeitung beim Nachlassgericht ab. Zusätzliche Ermittlungen oder Streit über die Erbfolge können das Verfahren verlängern.

Reicht das ausgefüllte Datenblatt für den Antrag aus?

Nein. Es dient der Vorbereitung. Der erforderliche Antrag, die Nachweise und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung werden auf Grundlage des konkreten Erbfalls zusammengestellt.

Kann ich mit dem Erbschein allein über eine Nachlassimmobilie verfügen?

Der Erbschein weist die Erbenstellung nach. Bei mehreren Erben kann ein einzelner Miterbe deshalb nicht allein über eine Immobilie aus dem Nachlass verfügen. Auch eine angeordnete Testamentsvollstreckung und weitere Beschränkungen können zu beachten sein.

Genügt ein deutscher Erbschein auch im Ausland?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind der betroffene Staat, der Verwendungszweck und die dortigen Nachweisanforderungen. Innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten kann ein Europäisches Nachlasszeugnis geeignet sein.

Kann ich die Notarin wählen, wenn ich nicht in Murrhardt wohne?

Ja. Ihr Wohnsitz schränkt die Wahl des Notariats grundsätzlich nicht ein. Die notarielle Urkundstätigkeit erfolgt grundsätzlich innerhalb des Amtsbereichs der Notarin. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach eigenen gesetzlichen Regeln.

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Sie benötigen einen Erbnachweis oder möchten den Nachlass unter Miterben aufteilen? Teilen Sie dem Notariat kurz Ihr Anliegen mit. Nennen Sie vorhandene Testamente und Erbverträge sowie einen möglichen Auslandsbezug.

Notarin Alexandra Goller

Marktplatz 5
71540 Murrhardt

Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de

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