Ehe & Partnerschaft
Scheidungsfolgenvereinbarung
Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehegatten die rechtlichen, finanziellen und praktischen Folgen einer Trennung und Scheidung einvernehmlich regeln. Dazu gehören etwa Zugewinnausgleich, Immobilien, Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Notarin Alexandra Goller in Murrhardt erläutert die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen, erstellt einen Entwurf und beurkundet die Vereinbarung. Dabei berät sie beide Seiten unparteiisch.
Was lässt sich vereinbaren?
Zugewinn und Vermögen
Sie können den Zugewinnausgleich klären, Zahlungen vereinbaren und gemeinsames Eigentum zuordnen. Dabei sind Eigentumsverhältnisse und Ausgleichsansprüche zu unterscheiden: Eine Scheidung teilt nicht automatisch das gesamte Vermögen.
Immobilie, Wohnung und Hausrat
Wer bleibt im Haus, wer übernimmt einen Anteil oder soll verkauft werden? Auch Ausgleichszahlungen, laufende Kosten und Hausrat lassen sich regeln. Eine interne Schuldenübernahme entlässt niemanden ohne entsprechende Vereinbarung mit der Bank aus der Darlehenshaftung.
Ehegattenunterhalt
Unterhalt während der Trennung und nach der Scheidung muss getrennt betrachtet werden. Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Nachehelicher Unterhalt lässt sich innerhalb rechtlicher Grenzen vertraglich regeln.
Versorgungsausgleich
Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden bei einer Scheidung grundsätzlich ausgeglichen. Vereinbarungen können den Ausgleich verändern oder ausschließen. Sie müssen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
Was gilt bei gemeinsamen Kindern?
Betreuung und elterliche Sorge
Eltern können die alltägliche Betreuung und Umgangskontakte abstimmen. Die notarielle Vereinbarung kann die gemeinsame Sorge jedoch nicht auf einen Elternteil übertragen. Dafür ist eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich. Maßgeblich bleibt das Kindeswohl.
Kindesunterhalt
Unterhaltsansprüche stehen dem Kind zu. Auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Zahlungsregelungen müssen die gesetzlichen Ansprüche berücksichtigen; für eine vollstreckbare Unterhaltsregelung ist außerdem zu klären, wer das Kind wirksam vertreten darf.
Eine notarielle Umgangsabsprache ist nicht automatisch vollstreckbar. Dafür kommt insbesondere ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich in Betracht.
Wann und wie wird die Vereinbarung vorbereitet?
Zeitpunkt und Unterlagen
Eine Vereinbarung ist bereits im Trennungsjahr möglich. Vor einer Einigung sollten beide Seiten ihre Vermögensverhältnisse, Einkommen und Versorgungsansprüche offenlegen und die Folgen der gewünschten Regelungen prüfen.
Entwurf und Beurkundung
Das Notariat klärt die Regelungsziele, erstellt einen Entwurf und erläutert dessen Folgen. Bereits eingeschaltete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können einbezogen werden. Die Notarin vertritt keine Seite gegen die andere; eine eigene anwaltliche Beratung kann insbesondere vor weitreichenden Verzichten sinnvoll sein.
Welche Form ist nötig und was kostet sie?
Form hängt vom Inhalt ab
Nicht jede einzelne Absprache benötigt eine notarielle Beurkundung. Sie ist aber etwa bei Grundstücksübertragungen und vor Rechtskraft der Scheidung bei Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt vorgeschrieben. Auch für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich gelten je nach Inhalt und Zeitpunkt besondere Formvorschriften. Eine gerichtliche Protokollierung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die notarielle Form ersetzen.
Notarkosten
Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und den Geschäftswerten der vereinbarten Regelungen. Beratung und Entwurf sind im anschließenden Beurkundungsverfahren grundsätzlich umfasst. Bei eigenständigen Aufträgen oder vorzeitigem Verfahrensende können auch ohne Beurkundung Gebühren entstehen.
Welche Angaben werden benötigt?
Persönliche und rechtliche Situation
- Heiratsdatum, Trennungszeitpunkt und Angaben zu gemeinsamen Kindern.
- Bestehende Eheverträge und sonstige Vereinbarungen.
- Bereits eingeleitete Gerichtsverfahren und vorhandene Entscheidungen.
Finanzielle Unterlagen
- Übersicht zu Vermögen, Verbindlichkeiten und Eigentumsanteilen.
- Grundbuchangaben, Darlehen und gewünschte Immobilienregelung.
- Einkommensnachweise und Auskünfte zu Versorgungsanrechten.
Teilen Sie mit, welche Punkte bereits abgestimmt sind und wo noch unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, klärt das Notariat mit Ihnen.
Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Ersetzt die Vereinbarung das Scheidungsverfahren?
Nein. Die Ehe wird durch das Familiengericht geschieden. Für den Scheidungsantrag ist grundsätzlich anwaltliche Vertretung erforderlich. Eine Vereinbarung kann die Klärung der Scheidungsfolgen erleichtern.
Ist eine notarielle Vereinbarung automatisch vollstreckbar?
Nicht jede Regelung. Für geeignete Ansprüche kann eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aufgenommen werden. Eine Beurkundung allein macht nicht sämtliche Absprachen vollstreckbar.
Kann die Vereinbarung später geändert werden?
Einvernehmliche Änderungen sind unter Beachtung der erforderlichen Form möglich. Daneben können gerichtliche Kontrolle und gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten eine Rolle spielen.
Ist eine Vereinbarung immer günstiger als ein Streit vor Gericht?
Eine Einigung kann zusätzliche Streitverfahren und Kosten vermeiden. Ob sie insgesamt günstiger ist, hängt vom Inhalt, den erforderlichen Beratungen und dem weiteren Verfahren ab.
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Trennungs- und Scheidungsfolgen besprechen
Teilen Sie dem Notariat kurz mit, welche Regelungen Sie treffen möchten, ob Immobilien oder gemeinsame Kinder betroffen sind und ob bereits ein Scheidungsverfahren läuft.
Notarin Alexandra Goller
Marktplatz 5
71540 Murrhardt
Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de
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