Ehe & Partnerschaft
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf. In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen oder welche Sie ablehnen.
Notarin Alexandra Goller in Murrhardt berät Sie zu Umfang, Form und Verwendung Ihrer Vorsorgedokumente und stimmt die Regelungen auf Ihre persönliche Situation ab.
Wer darf handeln und welcher Wille gilt?
Vorsorgevollmacht
Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson, Sie zu vertreten, etwa gegenüber Banken, Behörden oder in Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten. Welche Entscheidungen die Person treffen darf, bestimmt der Umfang der Vollmacht.
Patientenverfügung
Eine einwilligungsfähige volljährige Person legt schriftlich bestimmte medizinische Entscheidungen für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit fest. Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind sie verbindlich. Ärztliche Beratung hilft, die medizinischen Möglichkeiten zu beurteilen.
Ergänzend: Betreuungsverfügung
Falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, können Sie darin eine Person vorschlagen und Wünsche zur Betreuung festhalten. Eine Betreuungsverfügung erteilt selbst keine Vertretungsmacht.
Wer kann Sie im Ernstfall vertreten?
Ehepartner und Angehörige
Angehörige haben keine allgemeine automatische Vertretungsmacht. Für Ehegatten besteht unter den Voraussetzungen des § 1358 BGB ein auf höchstens sechs Monate begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Es umfasst keine allgemeine Vertretung bei Bank- oder Immobiliengeschäften.
Vertrauen und rechtliche Grenzen
Eine geeignete bevollmächtigte Person kann eine Betreuung entbehrlich machen, soweit sie die erforderlichen Angelegenheiten erledigen kann. Bestimmte Maßnahmen müssen ausdrücklich von einer schriftlichen Vollmacht umfasst sein. Auch mit Vollmacht können gerichtliche Genehmigungen erforderlich bleiben.
Welche Form und welche Verwendung passen?
Beurkundung oder Beglaubigung
Bei einer Beurkundung berät die Notarin zum Inhalt, erläutert die Tragweite und dokumentiert die Erklärung. Eine Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Für Grundbuchzwecke kann eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausreichen; andere Geschäfte können eine Beurkundung erfordern.
Für eine Patientenverfügung ist keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Wirksamkeit und interne Absprachen
Eine Vollmacht kann gegenüber Dritten bereits ab Erteilung wirksam sein. Intern lässt sich vereinbaren, dass die Vertrauensperson erst bei Unterstützungsbedarf handeln darf. Bedingungen in der Vollmachtsurkunde können den Nachweis und die Verwendung erschweren. Deshalb sollten beide Ebenen abgestimmt werden.
Dokumente aufbewahren und registrieren
Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über Inhalt und Aufbewahrungsort. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt die Urschrift im Notariat; Ausfertigungen dienen zum Nachweis im Rechtsverkehr. Prüfen Sie Ihre Regelungen nach wichtigen Veränderungen und halten Sie Kontaktdaten aktuell.
Eine freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erleichtert Betreuungsgerichten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten das Auffinden Ihrer Vorsorge. Auf Wunsch kann das Notariat zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen. Die Registrierung ersetzt die wirksame Errichtung der Dokumente nicht.
Was kosten Vollmacht und Patientenverfügung?
Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG. Bei einer allgemeinen Vollmacht sind nach § 98 GNotKG insbesondere Umfang und Vermögen maßgeblich. Für die Patientenverfügung gelten gesonderte Bewertungsregeln. Für die Registrierung fallen zusätzliche Registergebühren an. Das Notariat erläutert die voraussichtlichen Kosten.
Beratung und Entwurf sind bei anschließender Beurkundung grundsätzlich von der Beurkundungsgebühr umfasst. Bei eigenständigen Aufträgen oder vorzeitigem Verfahrensende können auch ohne Beurkundung Gebühren entstehen.
Welche Angaben und Unterlagen helfen?
Personen, Wünsche und bestehende Vorsorge
- Kontaktdaten der vorsorgenden Person und der gewünschten Bevollmächtigten.
- Vorhandene Vollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen.
- Angaben zu Vermögen, Immobilien, Unternehmen und Auslandsbezug.
- Gewünschter Umfang, Ersatzpersonen und interne Absprachen.
Besprechen Sie medizinische Fragen und Behandlungswünsche möglichst auch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Datenblatt für den Entwurfsauftrag
Das Datenblatt sammelt Angaben zur General- und Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung. Es enthält bereits einen Auftrag zur Entwurfserstellung und ersetzt die Vorsorgedokumente selbst nicht. Mit der Beauftragung können Gebühren entstehen.
Word-Dokument · DOCX
Fragen zur persönlichen Vorsorge
Brauche ich beide Dokumente?
Die Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Die Vollmacht bestimmt, wer Sie vertreten darf; die Patientenverfügung hält Ihre medizinischen Entscheidungen fest. In Kombination helfen sie der Vertrauensperson, Ihren Willen umzusetzen.
Kann ich die Dokumente widerrufen?
Eine Vollmacht können Sie grundsätzlich widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Informieren Sie die beteiligten Personen und lassen Sie vorhandene Registerangaben entsprechend aktualisieren.
Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?
Ja. Regeln Sie dabei, ob die Personen einzeln oder gemeinsam handeln dürfen und wer einspringt, wenn eine Vertrauensperson ausfällt.
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Teilen Sie dem Notariat mit, welche Vorsorgedokumente Sie bereits haben und wer Sie künftig vertreten soll.
Notarin Alexandra Goller
Marktplatz 5
71540 Murrhardt
Telefon: 07192 97891-0
E-Mail: zentrale@notarin-goller.de
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